§ 35 Abs 3 HDG (Berufung, Strafverschärfungsverbot; auch bei Ersatzbescheid nach Behebung des vorinstanzlichen Bescheides durch Berufungsbehörde)
§ 72 Abs 2 HDG (Kommissionsverfahren, Verhandlungsbeschluss, Mitteilung der Zusammensetzung des Senates, Ablehnungsrecht des Beschuldigten hinsichtlich eines Mitgliedes in jeder Instanz; neuerliches Ablehnungsrecht nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 76 Abs 2 letzter Satz )