§ 12 Abs 2 LMKV 1993 (Außerkrafttreten ua der LMKV 1973 mit 30. 1. 1993)
§ 13 LMKV 1993 idF BGBl 1993/72 (verpackte Waren, die dieser V nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. 12. 1994 in Verkehr belassen werden; gilt nur für die nach der LMKV 1973 ordnungsgemäß gekennzeichneten Waren)