§ 41 Abs 1 Stmk KAG 1957 (Pflegegebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, Ersatz in erster Linie vom Patienten, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person dafür aufkommt)
VwGH 14.03.2000, 99/11/0331
Es kann hier dahinstehen, ob die Bfin nach ihrer Rückkehr ins Inland durch eine auf das AlVG gestützte Erklärung hätte bewirken können, wieder krankenversichert zu werden. Im Vordergrund steht für den VwGH näml der unbestrittene Umstand, dass die Bfin während des in Rede stehenden Krankenhausaufenthaltes (mangels Bezugs von Arbeitslosengeld) nicht krankenversichert war. Das allein macht sie zahlungspflichtig.