§ 10 Abs 4 Z 1 FSG (befristete Lenkberechtigung, Erlöschen durch Zeitablauf, Antrag auf Erteilung, erleichterte Erteilung bei Antragstellung innerhalb von 18 Monaten seit Erlöschen der Lenkberechtigung; materiell-rechtliche Frist, gegen Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung zulässig)
VwGH 11.04.2000, 2000/11/0081