§ 23 Abs 5 FSG (ausländische Lenkberechtigung, Zulässigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen bis zu einer Dauer von 12 Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet)
VwGH 11.04.2000, 2000/11/0012
Zw den Parteien des verwgerichtl Verf ist die Auslegung des Begriffes „bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet“ in § 23 Abs 5 FSG strittig.