§ 8 Abs 3 Z 2 FSG (Nachuntersuchung, bedingte Eignung, Befristung der Lenkberechtigung; konkrete Dartuung der Erwägungen bezüglich der nur mehr für eine bestimmte Zeit bestehenden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; einziges Alkoholdelikt)
VwGH 18.01.2000, 99/11/0266