§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; Tatort der Verweigerung ist in Österreich, nicht in der BRD; dem Auskunftsverlangen muss auch ohne Akteneinsicht nachgekommen werden können)
VwGH 26.05.1999, 99/03/0074
1. Die Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der dem Bf zur Last gelegten VerwÜbertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österr Recht anzuwenden ist (VwGH 27.06.1997, 97/02/0220).