§ 109 Abs 1 lit b KFG (Fahrschulbewilligung, Erteilung, vertrauenswürdigen Personen; Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen)
§ 109 Abs 1 lit g KFG (ebenso, keine Bestrafung wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften in den letzten fünf Jahren; Begriff des schweren Verstoßes)