§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, Erteilung auch per Telefax; Behauptete Telefaxeinbringung, Anhaltspunkt für Einlangen bei Behörde, keiner, Vergewisserung über Einlangen durch Absender, keine)
VwGH 31.03.2000, 96/02/0050