§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, „schwerwiegende Verstöße“ gegen im Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, Tatbestandserfüllung auch durch Vielzahl geringfügiger Verletzungen; Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften; Prüfung des Persönlichkeitsbildes, keine)
VwGH 22.03.2000, 2000/04/0061