§ 74 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Identität mit Straßen mit öffentlichem Verkehr, keine; Betriebsanlage, Einfahrt am tiefsten Punkt einer Senke, Zu- und Abfahrt nur in Verbindung mit hohem Brems- bzw Motorengeräusch; Zurechnung der Geräusche zu Betriebsanlage)
§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht)