§ 19 Abs 2 AsylG 1997 (vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach illegaler Einreise, erst nach Zuerkennung durch Behörde, unverzügliche Zuerkennung bei zulässigen und nicht offensichtlich unbegründeten Asylanträgen durch Aushändigung der Bescheinigung; Zuständigkeit der Erstbehörde; Parteistellung des Asylwerbers, Recht auf Antragstellung auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung, Recht auf Devolutionsantrag nach Ablauf der Frist des § 73 AVG und Säumnisbeschwerde, kein Recht auf Feststellungsbescheid über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung)