§ 61 Abs 1 GehG (Lehrer, Mehrdienstleistungsvergütung, Voraussetzungen)
§ 61 Abs 5 GehG idF BGBl 1995/297 (ebenso, Vergütung für Supplierende bei länger als einen Kalendertag dauernder Verhinderung, Gebührlichkeit ab dem ersten Tag)
§ 61 Abs 9 GehG idF BGBl 1995/297 (ebenso, Einstellung für die Zeit einer zu vergütenden Vertretung; Dauer der Einstellung vom ersten Tag mit Supplierung bis zum letzten einschließlich der dazwischen liegenden Tage)