§ 26 Abs 1 AZG (Pflicht des Arbeitgebers zur Führung von Aufzeichnungen in der Betriebsstätte über die geleisteten Arbeitsstunden)
§ 26 Abs 6 AZG (Pflicht des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung und zur Einsichtgabe in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden)