§ 1 Abs 3 Z 3 AWG (Erforderlichkeit der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse, Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus)
§ 3 Abs 1 FestsetzungsV, BGBl II 1997/227 idF 1998/75 (Bezeichnung der gefährlichen Abfälle, die im Verzeichnis der Anlage 1 enthaltenen gefährlichen Abfälle)