I.
Das Regionalradiogesetz richtete beim BKA die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde - mit der Novelle BGBl I 1999/2 in Privatrundfunkbehörde umbenannt - als einzige Instanz für das Zulassungsverfahren betreffend die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im UKW-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk ein. Sie wurde als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gestaltet. Die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Bescheide beim VwGH wurde erst mit der Novelle BGBl I 1999/160 geschaffen, die am 1. August 1999 in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits jene Beschwerden gegen Bescheide dieser Behörde beim VfGH anhängig, die dieser mit Beschluss vom 16. Oktober 1999 zum Anlass nahm, § 13 leg cit sowohl idF BGBl I 1997/41 als auch idF BGBl I 1999/2 einer Gesetzesprüfung zu unterziehen. Dieses Verfahren endete mit der Feststellung, dass „§ 13 ... Regionalradiogesetz ..., BGBl 1993/506 sowohl idF BGBl I 1997/41 als auch idF BGBl I 1999/2 ... verfassungswidrig (war)“. In der Folge wurde versucht, mittels Verfassungsbestimmung eine weisungsungebundene Medienbehörde zu schaffen, die ua die Privatrundfunkbehörde ersetzen sollte, die dank der Novelle BGBl I 1999/160 durch das genannte Erkenntnis nicht aufgehoben wurde. Der Versuch scheiterte, da sich im Nationalrat keine Zweitdrittelmehrheit fand, weshalb eine weisungsgebundene Medienbehörde in Unterordnung unter den Bundeskanzler eingerichtet wurde1), was - jedenfalls in der grundlegenden organisationsrechtlichen Frage - im Sinne des hier zu besprechenden Erkenntnisses gelegen ist. Dieses Erkenntnis hat dennoch seine Aktualität nicht verloren, da es unter einem weiter gespannten Blickwinkel die Grenzen der Zulässigkeit von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag abzustecken versucht.