§ 38 AVG (Vorfrage; Hauptfrage; erforderliche Bindungswirkung der abzuwartenden Entscheidung; Pareienidentität in abzuwartendem und abwartendem Verfahren)
VfGH 14.06.2000, B 708/00
Die Tir LReg hat § 38 AVG durch die von ihr verfügte Aussetzung des Verf denkunmögl angewendet Abgesehen davon, dass jenes Verf, dessen „Hauptfragen-E“ die bel Beh abwarten möchte, andere Parteien betrifft und daher schon deshalb die für die Aussetzung erforderl Bindungswirkung nicht zu entfalten vermag, übersieht die bel Beh, dass die „präjudizielle Rechtsfrage“ (wie sie sie in ihrer Gegenschrift bezeichnet) keine Vorfrage iSd §§ 38 iVm 69 Abs 1 Z 3 AVG in ihrem Verf darstellt sie hat näml als Hauptfrage selbst zu beurteilen, ob dem Bf als Ordensangehörigen mit Pensionsbezug Landespflegegeld zusteht. Aufhebung wegen Gleichheitswidrigkeit infolge denkunmögl G-Anwendung.