§ 34 erster Satz VfGG (Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art 137, 143 und 144 B-VG)
§ 35 Abs 1 VfGG (subsidiäre Anwendung der ZPO; ua die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens)
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Voraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, Kenntnis von neuen Tatsachen; ua Erfordernis eines Einflusses auf Entscheidung in der Hauptsache; keine, Tod der Beschwerdeführerin, Bestehen einer Verlassenschaft) 538 Abs 1 (Vorprüfungsverfahren, Prüfung der Prozessvoraussetzungen)