§ 100 Abs 5 StVO (besondere Vorschriften über das Strafverfahren, Ausschluss des Absehens von einer Strafe bei geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen für bestimmte Übertretungen, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes)
21 VStG (Absehen von der Strafe)