§ 4 Abs 1 Z 6 ASVG (Vollversicherung, Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, ua den Dienstnehmern iSd Abs 3 gleichgestellte Personen, sofern keine Ausnahmen)
§ 4 Abs 3 Z 3 ASVG idF BGBl 1958/157 (den Dienstnehmern gleichgestellte Personen, ua selbständige Musiker und Artisten, wenn hauptberuflich und Haupteinnahmequelle und sie keine Angestellten beschäftigen; Verstoß gegen Determinierungsgebot)