§ 344 ASVG (Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag, paritätische Schiedskommission in jedem Land; Entscheidung mit Bescheid innerhalb von 6 Monaten; Übergang der Zuständigkeit über schriftliches Verlangen bei Entscheidungsfristüberschreitung oder bei Nichtzustandekommens eines Beschlusses wegen Stimmengleichheit bzw Berufungsmöglichkeit an Landesberufungskommission)