§ 17 Abs 9 Z 4 PoststrukturG (Übernahme der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Post und Telekom Austria AG, Anwendbarkeit des Disziplinarrechtes des BDG, Bestellung eines Mitgliedes des zuständigen Senates der Disziplinarkommission durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten; gesetzwidrige Zusammensetzung durch ein vom Zentralausschuss bestelltes Mitglied, Irrelevanz der Personenidentität von Zentralausschuss und Gewerkschaft)