Art 4 Abs 1 7. ZP zur MRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden; Idealkonkurrenz, Absehen von der Bestrafung bei vollständiger Erfassung des Unrechts- und Schuldgehaltes des einen Delikts im wesentlichen Aspekt durch den des anderen Delikts; hier Freispruch hinsichtlich fahrlässiger Tötung und Bestrafung wegen Alkoholdelikts, unzulässige Doppelbestrafung, keine)