§ 6 Abs 3, 4 StEG (Entschädigungsverfahren; Haftentschädigung; Verhandlung, mündliche, keine, Entscheidungsverkündung, öffentliche, keine; Vorbehalt, österreichischer; Tragweite)
VfGH 10.12.1999, G 259/98 ua
Der VfGH hat aufgrund eines von einem Gericht eingebrachten A die jeweils angefochtene Best nicht in jede Richtung auf ihre Verfassmäßigkeit zu prüfen. Der GH ist vielmehr in einem solchen Verf an die vom Gericht geltend gemachten Bedenken gebunden und hat ledigl zu überprüfen, ob die behauptete Verfasswidrigkeit der jeweils angef Best vorliegt bzw vorgelegen ist.