Art 83 Abs 2 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter; Nichtaufgreifen der gesetzwidrigen Zusammensetzung der Disziplinarkommission durch die Disziplinaroberkommission)
Art 83 Abs 2 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter; Nichtaufgreifen der gesetzwidrigen Zusammensetzung der Disziplinarkommission durch die Disziplinaroberkommission)