§ 2 Abs 3 Z 2 RAO (Erfordernisse für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft; praktische Verwendung; Anrechnung einer gleichartigen praktischen Verendung im Ausland; post-graduate-Studium im Ausland)
VfGH 29.02.2000, B 378/99
Der Bf ist RAA in Wien. Mit B der Abt II des Ausschusses der RAK Wien vom 2. 6. 1998 wurde der A des Bf, ihm gem § 1 Abs 2 lit d und § 2 Abs 3 RAO das im Zeitraum vom 21. 2. 1997 bis 11. 12. 1997 absolvierte post-graduate Studium an der Universität Kapstadt anzurechnen, abgewiesen. Der vom Bf dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit B des Ausschusses der RAK Wien (Plenum) vom 30. 6. 1998 keine Folge gegeben. Der Berufung an die OBDK wurde mit B vom 6. 11. 1998 ebenfalls keine Folge gegeben.