§ 1 Abs 1 DSt 1990 (Berufspflichtverletzung; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes)
§ 9 Abs 1 RAO (unumwundenes Vorbringen aller dienlichen Angaben; Gebrauch von Angriffs- und Verteidigungsmittel durch den Rechtsanwalt zu Gunsten seiner Partei; Strafanzeige gegen Richter)