§ 41 Abs 1 WRG (Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern, Bewilligungspflicht vor Ausführung; Verrohrung eines fließenden Baches)
§ 41 Abs 3 WRG (Ausführung von Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers durch den Eigentümer des Ufers, bewilligungsfrei)