§ 5 Abs 2 VVG (Zwangsstrafe, Paritionsfrist; Dauer; 3 Tage für Abgabe des Führerscheins)
VwGH 11.04.2000, 99/11/0353
Die Paritionsfrist von drei Tagen reichte zur Erfüllung der den Bf treffenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines aus. Die Abgabe des Führerscheines bei der KraftfahrBeh erfordert keinen nennenswerten Zeitaufwand, sodass einer derartigen Verpflichtung innerhalb sehr kurzer Zeit entsprochen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf durch einen RA vertreten ist, dem die Androhung der Zwangsstrafe zugestellt wurde. Ein RA hat in einem solchen Fall die Verpflichtung, die von ihm vertretene Partei unverzügl vom Einlangen der Androhung der Zwangsstrafe in geeigneter Weise zu verständigen, sodass auch in solchen Fällen eine Paritionsfrist von wenigen Tagen ausreicht. Konkrete Gründe, warum eine solche Verständigung hier nicht mögl gewesen sein soll, werden in der Beschw nicht genannt und sind auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Abw.