§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; Berufung über Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrags; Aufhebung nur bei Feststellung, dass maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; Berufung über Zurückweisung eines neuerlichen Asylantrags; Aufhebung nur bei Feststellung, dass maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt)