§ 69 Abs 3 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, von Amts wegen, kein Verschulden der Behörde an der Nichterörterung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel im seinerzeitigen Verfahren)
VwGH 11.04.2000, 99/11/0352
Die im Mittelpunkt der BeschwAusführungen stehende Frage, ob die BPolDion Wien ein (die amtswegige WA des Verf ausschließendes) Verschulden daran getroffen hat, dass der Vorfall vom 29. 12. 1998 im Verf zur Erteilung der Lenkberechtigung (hier Wiedererteilung nach Ablauf einer befristeten Lenkberechtigung und Erteilung [Ausdehnung] für weitere Klassen) nicht berücksichtigt wurde, hat die bel Beh aus folgenden Erwägungen zutr verneint