§ 58 AVG (Inhalt und Form der Bescheide; Bezeichnung als Bescheid, Beinhaltung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung; Nichteinhaltung der Formerfordernisse, Qualifikation als Bescheid bei Bescheiderlassungswillen der Behörde, keiner; bloße Belehrung ohne Rechtsgestaltungswillen)
VwGH 26.04.2000, 99/04/0225