§ 29 Abs 1 AsylG 1997 (Bescheide, Spruch, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis in deutsch und in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache, negative Entscheidungen nach §§ 4, 5 und 6 AsylG , Beigabe der Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen; bloße Ordnungsvorschrift, keine Ungültigkeit der Bescheiderlassung oder Verlängerung der Rechtsmittelfrist)