§ 42 Abs 1 AVG idF vor BGBl I 1998/158 (mündliche Verhandlung, Präklusion; Identität von angekündigtem und verhandeltem Gegenstand, Projektsänderung, Planänderung, Änderung des Antrags; keine Präklusion, soweit Nachbarrechte durch die Änderung betroffen; Austausch der Pläne einen Tag vor der mündlichen Verhandlung; in concreto die geltend gemachten subjektiven Rechte nicht betroffen)
VwGH 28.03.2000, 99/05/0098