§ 38 AVG (Vorfragenbeurteilung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist)
§ 7 Abs 9 Oö FischereiG 1983 (Eintragung setzt jeweils Bescheid voraus; VerwBeh hat Entscheidung des Gerichts über Vorfrage nach § 1 Abs 3 abzuwarten; Verbot der Vorfragenbeurteilung)