§ 66 Abs 2 AVG (Berufung; BerufungsE, Behebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz, Untrennbarkeit dieser beiden Absprüche)
VwGH 15.11.1999, 96/10/0068
Bei der E nach § 66 Abs 2 AVG idF vor BGBl I 1998/158, die nach dem G die Behebung des erstinstanzl B und die Verweisung der Angelegenheit an die Beh 1. Instanz umfasst, handelt es sich jedoch um ein eine Einheit bildendes, die Angelegenheit wieder in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften erstinstanzl E versetzendes Vorgehen. Es kann nicht gesagt werden, dass die Behebung aus dem Grunde des § 66 Abs 2 AVG ohne Rückverweisung an die 1. Instanz oder die letztere ohne Behebung des B erfolgen und Bestand haben könnte. Der Ausspruch über die Behebung alleine kann somit mangels Trennbarkeit vom übrigen Inhalt eines im Grunde des § 66 Abs 2 AVG ergehenden B nicht „teilrechtskräftig“ werden.