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VwGH 9. 11. 1999, 96/05/0124 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2001/1041ZfV 2001, 484

§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Sachentscheidung; Entscheidung über Parteiantrag; keine ersatzlose Aufhebung eines Bescheides, mit dem über Parteiantrag abgesprochen wurde)

VwGH 09.11.1999, 96/05/0124

Die BerufungsBeh entschied (auch) über jene B-Spruch, mit welchem über einen A des Bf abgesprochen worden war, mittels „Aufhebung gem § 66 Abs 4 AVG“. Die BerufungsBeh hat aber, wenn der meritor E der Vorinstanz (auch) ein A der Partei zugrunde lag - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - über diesen A abzusprechen. Eine - nicht auf § 66 Abs 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzl B hätte nämlich zur Folge, dass die UnterBeh über den Ggstnd nicht mehr neuerl entscheiden darf und dass somit der auf die E der Vorinstanz Bezug habende Parteienantrag unerledigt bliebe. Fehlen die rechtl Voraussetzungen für eine ersatzlose Behebung der erstinstanzl Erledigung und wäre daher ein Abspruch über die dem B zugrunde liegenden Anträge des Bf vorzunehmen, ist ein solcher B der BerufungsBeh mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (VwGH 05.05.1994, 92/06/0168, 0170 und 93/06/0025, mwN). Aufgabe der Berufungsbehörde ist es nämlich, sich mit der ihr vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Beh 1. Instanz zu befassen. Sie hat daher den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtl zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben. Demgemäß hat die SachE der BerufungsBeh - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - in einer Bestätigung oder Abänderung des angef B zu bestehen (Slg 14061 A/1994). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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