§ 25 Abs 2 VStG (Grundsatz der materiellen Wahrheit, Berücksichtigung der entlastenden und der belastenden Umstände; zu wenig konkretes Vorbringen über angebliche Rechtsauskunft, Verschleppungsabsicht, Erkundungsbeweis)
§ 25 Abs 2 VStG (Grundsatz der materiellen Wahrheit, Berücksichtigung der entlastenden und der belastenden Umstände; zu wenig konkretes Vorbringen über angebliche Rechtsauskunft, Verschleppungsabsicht, Erkundungsbeweis)