§ 1 Abs 2 VStG (Strafe, nach der Rechtslage zum Tatzeitpunkt, es sei denn, das zur Zeit der Fällung des Straferk erster Instanz geltende Recht ist günstiger; Dauerdelikt; Änderung der Rechtslage während des Deliktszeitraums; Anwendung des am Ende des Deliktszeitraums geltenden, strengeren Rechts)
§ 19 VStG (Verwaltungsübertretung, Strafbemessung; Berücksichtigung einer milderen Strafdrohung am Beginn des Deliktszeitraumes eines Dauerdelikts)