Art 6 Abs 1 MRK (strafrechtl Anklage; mündliche Verhandlung, Verzicht der Partei auf Durchführung)
§ 51e Abs 2 VStG idF vor BGBl I 1998/58 (mündl Verhandlung; Unterbleiben bei einer Geldstrafe unter 3.000 S, außer bei ausdrücklichem Verlangen der Partei; Wertung als Verzicht)