§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG (Erkenntnis, Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde; Wahrnehmung von Amts wegen; Abweisung anstatt Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung)
§ 63 Abs 5 AVG (Berufungsfrist, Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages verschiebt Beginn der Berufungsfrist nicht)