§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG (Beschwerdefrist, Beginn mit Tag der Zustellung bzw Verkündung)
§ 26 Abs 2 VwGG (ebenso, Beschwerdeerhebung vor Zustellung bzw Verkündung, fingierte Zustellung mit Kenntnis des Inhaltes)
§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Zurückweisung ua bei entschiedener Sache; Konsumption des Beschwerderechts durch Beschwerde gegen verkündeten Bescheid, Unzulässigkeit einer neuerlichen Beschwerde gegen schriftliche Ausfertigung)