Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde)
§ 36 Abs 2 VwGG (Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides, bis zu drei Monate, einmalige Möglichkeit der Verlängerung, Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bei fristgerechter Bescheiderlassung, Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nach Fristablauf, Aufhebung des Bescheides wegen Unzuständigkeit nur bei ausdrücklicher Geltendmachung durch Beschwerdeführer)