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VwGH 28. 3. 2000, 99/05/0114 (VERANSTALTUNGSWESEN)

JudikaturVERANSTALTUNGSWESENZfV 2001/1002ZfV 2001, 476

§ 26 Abs 1 lit b Krnt VeranstaltungsG 1994 (Geldspielapparate, Aufstellung und Betrieb verboten; nur Apparate erfasst, die nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen; § 4 Abs 2 GSpG )

§ 26 Abs 2 Krnt VeranstaltungsG 1994 (Geldspielautomat, Begriff; Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig, Spielen um Vermögenswerte, Gewinne oder Verluste)

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