§ 95 Abs 2 BDG 1979 (Bindung an Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes, Freispruch steht rechtlicher Würdigung unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen)
§ 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (Einstellung, geringe Schuld, unbedeutende Folgen der Tat)