§ 17 Abs 3 WaffG 1986 (Waffenpass, Ausstellung wegen besonderer Gefahren bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, Möglichkeit der Beschränkung der Befugnis zum Führen der Waffe auf die Dauer dieser Tätigkeit)
§ 21 Abs 4 WaffG 1996 (Waffenpass, Ausstellung wegen besonderer Gefahren bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, Beschränkung der Befugnis, sodass Befugnis zum Führen der Waffe erlischt, wenn Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird)