§ 58 Abs 2 AVG (Begründung von Bescheiden; Inhalt der Begründung; Anforderungen an Begründung)
VwGH 05.11.1999, 97/21/0478
1. Gem § 58 Abs 2 und § 60 iVm § 67 AVG haben BerufungsB eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverf, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der B-Begründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die GH des öffentl Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der E zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Beh zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl die bei Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu§ 60 AVG E 1 bis 9 und § 67 AVG E 8 zitierte Jud). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentl Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des B führt (VwGH 12.04.1999, 97/21/0249, mwN).