§ 42 Abs 3 VwGG (rückwirkende Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses einschließlich Beseitigung von späteren Rechtsakten mit unlösbarem rechtlichem Zusammenhang; rechtswidrige Berücksichtigung eines aufgehobenen Ausweisungsbescheides bei Ausstellung eines Befreiungsscheines)