Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (Unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)
§ 175 Abs 1 Z 1 StPO (Anordnung der Vorführung oder vorläufigen Verwahrung eines Verdächtigen durch Untersuchungsrichter, Betretung eines Verdächtigen auf frischer Tat oder glaubwürdige Beschuldigung unmittelbar nach Tatbegehung oder Betretung mit Waffen oder Gegenständen iZm Verbrechen bzw Hinweis auf Beteiligung; nur im ersten Zugriff, „in Flagranti“, im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat, keiner, Zeitspanne zwischen gefährlicher Drohung und Festnahme von 3 Stunden; auch strenger Maßstab bei Beurteilung der Gefahr im Verzug; rechtswidrige Festnahme macht auch anschließende Anhaltung und Anlegen von Handfesseln rechtswidrig)