§ 91 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Entziehungsgründe in natürlicher Person mit maßgebendem Einfluss auf Betrieb der Geschäfte, behördliche Frist zur Entfernung der natürlichen Person, bloße Verfahrensanordnung, Berufungsrecht, keines)
VwGH 02.02.2000, 99/04/0227